01.04.2009: NRZ: Bayer versucht den kurzen Weg

BMS reicht Eilantrag ein, um Betriebsgenehmigung zu erreichen. Erörterungstermin am 12. Mai

Am 15. Oktober hatte die Bezirksregierung Düsseldorf ihren Änderungsbeschluss zum Planfeststellungsbeschluss für die CO-Pipeline erlassen. Die darin enthaltenden Auflagen und die beigefügten Gutachten hält Bayer Material Science (BMS) für ausreichend, um von den Gerichten eine sofortige Genehmigung für den Betrieb der Pipeline zu erwirken.

Mit einem Eilantrag, der jetzt beim Verwaltungsgericht Düsseldorf einging, versucht BMS die Erlaubnis für den Betrieb der Leitung zu erreichen, noch ehe das Verfahren in der Hauptsache entschieden ist. Das Oberverwaltungsgericht Münster hatte in seinem Beschluss vom Dezember 2007 zwar den Weiterbau genehmigt, die Inbetriebnahme allerdings vorläufig untersagt.

Die Richter wollten Fragen zur Trassenführung und Bedenken in puncto Technik und Sicherheit der Anlage zunächst ausgeräumt wissen. Für das Eilverfahren hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf nun am Dienstag, 12. Mai, zu einem Erörterungstermin geladen. Bei Bedarf soll er am 19. Mai fortgesetzt werden. „In dem nicht öffentlichen Termin sollen technische Fragestellungen zur Sprache kommen”, teilt das Gericht mit.

Die Kammer lässt noch offen, wann die Verhandlung in der Hauptsache beginnen soll. Dass jetzt zunächst ein Termin im Eilverfahren angesetzt wurde, deutet allerdings darauf hin, dass die Richter noch keine zeitnahe Entscheidung im Hauptsacheverfahren sehen. In ihrem Eilantrag hatten die Bayer-Anwälte der Düsseldorfer Kanzlei Freshfields Bruckhaus Deringer sich grundsätzlich einverstanden erklärt, „wenn über den hiesigen Antrag zeitgleich mit einer Entscheidung über die Klagen befunden wird”.

Schon die vom OVG Münster geäußerten Bedenken an der Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses seien „ohnehin nicht zutreffend”, schreiben die Bayer-Anwälte in ihrer 37-seitigen Begründung zum Eilantrag. Die Planergänzungen und -änderungen durch die Bezirksregierung belegten nunmehr „eindrucksvoll die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses”. Die Baugenehmigung sei „im Einklang mit allen einschlägigen Anforderungen rechtmäßig ergangen”. Daher, so folgern die Anwälte, hätten Klagen keine Aussicht auf Erfolg.

Auch eine allgemeine Interessenabwägung müsste hinsichtlich des Betriebs der Leitung „klar zugunsten eines Sofortvollzugs” ausfallen, glauben die Bayer-Anwälte. Schon das OVG habe den Eingriff in das Grundeigentum aufgrund der „geringen Eingriffsintensität” als nachrangig gegenüber dem Vollzugsinteresse eingestuft. Die betrieblichen Risiken seien durch neue und ver- schärfte Nebenbestimmungen, den Alarm- und Gefahrenabwehrplan sowie das Leckage- Management weiter verringert worden. „Allein aufgrund der nochmals gesteigerten Sicherheitsmaßnahmen verliert das Interesse der Antragsteller nachhaltig an Gewicht”, heißt es wörtlich.

In der Frage des Allgemeinwohls sehen die Bayer-Juristen die positiven Wirkungen der CO-Leitung auf volkswirtschaftliche Belange „eindrucksvoll bestätigt”. Auch die Umweltbilanz weise auf eine „dringend notwendige Inbetriebnahme”. Durch eine Betriebserlaubnis ergebe sich auch keine Vorwegnahme der Hauptsache- Entscheidung. „Sollte sich herausstellen, dass der Planfeststellungsbeschluss aufzuheben ist, kann der Betrieb ohne weiteres eingestellt werden.”

Quelle: Der Westen - WAZ

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