Satzung der IG Erkrath

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Interessengemeinschaft Erkrath“. Der Name kann auch in der abgekürzten Form „IG Erkrath“ verwandt werden.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Erkrath

3.  Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr 

§ 2 Zweck des Vereins

Der Zweck des Vereins ist:

1. Die Interessen der Bürgerschaft der Stadt Erkrath hinsichtlich der Belange der Stadt Erkrath zu wecken, zu fördern und zu vertreten.

2. Der Verein fördert alle Maßnahmen, die zur Erhaltung und Verbesserung der Wohn- und Lebensqualität in Erkrath beitragen. Hierzu gehören insbesondere:

·   Natur-, Denkmal- und Umweltschutz in Erkrath

·   Die Erhaltung von Wald- und Grünflächen in Erkrath

·   Der Schutz der Natur und der Naherholungsgebiete in Erkrath

·   Die Heimatpflege in Erkrath

3. Der Verein bemüht sich um eine stetige und vertrauensvolle Zusammenarbeit mit Verwaltung und Rat der Stadt Erkrath, um die oben genannten Ziele zu verwirklichen.

4. Der Satzungszweck wird insbesondere durch Presse- und Öffentlichkeitsarbeit sowie Informationsveranstaltungen zur Aufklärung der Öffentlichkeit verwirklicht. Als Nebenzweck dient die Förderung von Brauchtum um die Bekanntheit des Vereins, seiner Aktivitäten und der von ihm verfolgten Ziele zu erhöhen. Hierzu unterstützt der Verein Brauchtumsveranstaltungen bzw. wirkt an ihnen mit.

5. Der Verein ist konfessionell und parteipolitisch neutral. 

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Ziele des Vereins sind ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung, wie der Zweck des Vereins (§ 2) ausweist.

2. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

3. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinerlei Ansprüche auf Geld oder Sachleistungen (vgl. § 7, § 17 der Satzung).

4. Es darf keine Person durch  Verwaltungsausgaben oder Vergütungen begünstigt werden. 

§ 4 Mitgliedschaft

1. Der Verein hat ordentliche Mitglieder und kann auch Ehrenmitglieder ernennen.

2. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich den Zielen des Vereins verbunden fühlt. Minderjährige müssen die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters nachweisen. Es besteht die Möglichkeit der Familienmitgliedschaft. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

3. Die Aufnahme erfolgt nach schriftlichem Antrag.

4. Die Mitarbeit ist grundsätzlich ehrenamtlich. 

§ 5 Pflichten der Mitglieder

1. Von den Mitgliedern wird erwartet, dass sie sich für die Ziele des Vereins einsetzen und seine Bestrebung unterstützen. 

§ 6 Mitgliedsbeiträge

1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.

2. Der Jahresbeitrag zur Familienmitgliedschaft beträgt das 1,5-fache des festgesetzten Jahresbeitrags von Einzelmitgliedern. Der Jahresbeitrag ist bis zum 30.01. eines Kalenderjahres zu zahlen.

3. Bei Eintritt im laufenden Jahr ist der anteilige Beitrag innerhalb eines Monats zu zahlen.

4. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

5. Nimmt das Mitglied am Lastschriftverfahren zum Einzug der Mitgliedsbeiträge teil, so hat es Kontenänderungen rechtzeitig vor dem Fälligkeitsdatum mitzuteilen. Die durch Unterlassung entstehenden Kosten durch Rücklastschriften trägt das Mitglied.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch:

·   Tod

·   den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte

·   Ausschluss

·   Kündigung.

2. Der Ausschluss eines Mitglieds ist nur möglich, wenn es sich in einer dem Vereinszweck abträglichen Weise verhalten oder das Ansehen des Vereins geschädigt hat. Darüber entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit, nachdem sie das betroffene Mitglied angehört hat.

3. Entrichtet ein Mitglied trotz Mahnungen länger als 2 Jahre keine Beiträge, wird es ohne weitere Ankündigung von der Mitgliedschaft ausgeschlossen.

4. Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen.

5. Die Beitragspflicht endet mit Ablauf des Geschäftsjahres.

6. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen Ansprüche gegen das Vereinsvermögen; insbesondere erfolgt eine Rückzahlung der geleisteten Beiträge nicht. 

§ 8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

1. Der Vorstand

2. Die Mitgliederversammlung 

§ 9 Vorstand und der erweiterte Vorstand

1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Beide sind berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.

2. Der erweiterte Vorstand besteht aus: - Schatzmeister/in - Schriftführer/in - maximal zwei weiteren Beisitzern

3. Die Mitglieder des Vorstandes werden auf 2 Jahre durch die Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist möglich.

4. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus seinem Amt, kann durch die verbleibenden Mitglieder des Vorstandes für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung eine Person als Nachfolger bestellt werden.

5. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

6. Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein. 

§ 10  Sitzungen des Vorstandes

1. Die Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt.

2. Der Vorstand wird vom 1. Vorsitzenden, bei Verhinderung vom 2. Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder mündlich mindestens drei Tage vorher einberufen.

3. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens drei seiner Mitglieder, wobei mindestens ein Mitglied einer der Vorsitzenden sein muss.

4. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des die Sitzung leitenden Vorsitzenden.

5. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. 

§ 11 Aufgaben des Vorstandes

1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins zur Erfüllung der nach § 2 der Satzung gestellten Aufgaben und die Führung der laufenden Geschäfte. 

§ 12 Rechnungsprüfung

1. Die jährliche Rechnungslegung ist durch zwei in der Mitgliederversammlung zu wählende Prüfer vorzunehmen.

2. Die Prüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.

3. Über die Prüfung ist in der Mitgliederjahresversammlung Bericht zu erstatten und Antrag auf Entlastung zu stellen. 

§ 13 Mitgliederversammlung

1. Einmal jährlich, möglichst zu Beginn des Kalenderjahres, ist eine ordentliche Mitgliederversammlung durchzuführen.

2. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll angefertigt, das vom Schriftführer sowie dem 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen ist. Anträge sind im Wortlaut und Beschlüsse mit dem Abstimmungsergebnis aufzunehmen. Die Anwesenheitsliste ist Bestandteil des Protokolls. Einsprüche gegen das Protokoll müssen dem Vorstand schriftlich innerhalb von 4 Wochen angezeigt werden.

3. Feststehende Tagesordnungspunkte der Mitgliederversammlung sind:

a) Geschäftsbericht des Vorstandes b) Kassenbericht c) Bericht der Rechnungsprüfung d) Entlastungsantrag e) Wahl der Rechnungsprüfer.

4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder von mindestens einem Zehntel sämtlicher Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

5. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder, falls dieser verhindert ist, von einem anderen Vorstandsmitglied einberufen. Zur Mitgliederversammlung sind die Mitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens 14 Tage vorher schriftlich einzuladen.

6. Anträge aus Kreisen der Mitglieder müssen mindestens drei Tages vor der Mitgliedersammlung beim Vorstand schriftlich und begründet eingereicht werden.

7. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder anwesend ist.

8. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. § 15 und § 16 der Satzung bleiben unberührt. 

§ 14 Ausschüsse

1. Der Vorstand kann für bestimmte Arbeitsgebiete des Vereins Ausschüsse einsetzen, die nach seinen Weisungen die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen haben.

2. Die Ausschüsse können jederzeit vom Vorstand abberufen werden. 

§ 15 Änderung der Satzung

1. Eine Änderung der Satzung kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.

2. Es müssen mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder der Änderung zustimmen.

3. Soweit infolge einer Auflage des Registergerichtes oder einer anderen Behörde eine Satzungsänderung  erforderlich ist, ist der Vorstand im Sinne des § 26 BGB befugt, diese Satzungsänderung zu beschließen. 

§16 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittel-Mehrheit beschlossen werden.

2. Voraussetzung ist die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln aller Mitglieder. 

§ 17 Vermögen des Vereins

1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen zu je 50% an die Erkrather Tafel e.V. und das Franziskus-Hospiz e. V Hochdahl als gemeinnützig anerkannte Institutionen in Erkrath, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben. 

§18 Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung tritt mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 06.10.2009 in Kraft.

Mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 24.03.2011 wurde § 6 um Abs. 5 erweitert und § 13 Abs. 5 ergänzt.

Mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 05.03.2015 wurde § 2 Abs. 2 ergänzt und Abs. 4 erweitert.

 

Der Vorstand


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